AGBs

  • 1

 

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Fa. Eventlieferant und dem Auftraggeber und sind Inhalt des zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertrags.

 

  1. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den AGB des Auftraggebers geregelt sind, finden keine Anwendung, es sei denn, dass insoweit eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

 

  1. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Bestellung bei event-lieferant.de, dass er die nachfolgend aufgeführten AGB zur Kenntnis genommen hat.

 

  • 2

 

  1. Sämtliche mit Eventlieferant geschlossenen Verträge sind reine Dienstleistungs- bzw. Mietverträge.

 

  1. Die von Eventlieferant unterbreiteten schriftlichen Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen ab Zugang des schriftlichen Angebots bei dem Auftraggeber, ausgehend von dem im Angebot aufgeführten Datum und einer anschließenden Postlaufzeit von maximal 3 Tagen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Umsatzsteuer.

 

  1. Ein Vertrag kommt mit der Online Bestellung bei event-lieferant.de zustande.

 

  1. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabsprachen, sonstige Zusagen sowie Ergänzungen und Änderungen von bereits abgeschlossenen Verträgen  bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit stets der Schriftform.

 

  • 3

 

  1. Die vertraglich vereinbarten Zahlungen sind ohne Abzüge ausschließlich über die Zahlungsweise die vom Auftraggeber online auf event-lieferant.de festgelegt wurde zu leisten. Bei Zahlung per Überweisung muss der Zahlungsbetrag spätestens 7 Tage vor der Auslieferung auf dem Geschäftskonto von Eventlieferant gutgeschrieben sein.

 

  1. Bei Nichtzahlung tritt Zahlungsverzug auf Seiten des Auftraggebers ein. Eventlieferant hat dann das Recht auf eine sofortige fristlose Kündigung des Vertrags ohne Einräumung einer weiteren Zahlungsfrist. Eventlieferant wird von der Erfüllung sämtlicher weiterer Vertragspflichten entbunden. Ein Entschädigungsanspruch des Auftraggebers gegenüber Eventlieferant entfällt, insbesondere auch im Hinblick auf evtl. vom Auftraggeber anderweitig erbrachte Leistungen oder erteilte Aufträge an Dritte für die Durchführung der Veranstaltung. Der Auftraggeber ist Eventlieferant gegenüber zum Schadensersatz aus der Nichtzahlung (mindestens die Zahlung des vereinbarten Rechnungsbetrags) verpflichtet (vergl. § 6)

 

  • 4

 

  1. Für beide Parteien ist ein Rücktritt vom Vertrag ohne angaben von Gründen jederzeit möglich. Der Rücktritt kann nur in schriftlicher Form erklärt werden und kann zum Nachweis des Zugangs nur per E-mail oder Einschreiben erfolgen. 

 

       2. Die Erstattung in Form von Miet-Gutschein:

- Stornierung mit 100% Erstattung der Gesamtbetrages ( bis 29 Tage vor Auslieferungstag)
- Stornierung mit 90% Erstattung des Gesamtbetrages (bei 14-28 Tage vor Auslieferungstag)
- Stornierung mit 70% Erstattung des Gesamtbetrages (bei 1-13 Tage vor Auslieferungstag)

Bitte beachten Sie das eine Erstattung nur in Form von Ausgabe eines Miet-Gutscheines für eine neue Bestellung erfolgt. 

  • 5

 

  1. Für Eventlieferant ist ein Rücktritt vom Vertrag, ohne dass Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche auf Seiten des Auftraggebers ausgelöst werden, dann möglich, wenn höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, die durch ein Versäumnis auf Seiten des Auftraggebers bedingt sind, Betriebsstörungen auf Seiten des Auftraggebers oder andere von Eventlieferant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Von Eventlieferant bereits erbrachte Leistungen sind zu ersetzen.
  2. Dieses gilt auch bei nicht von Fa. Eventlieferant zu vertretenen unvorhergesehenen und unvermeidbaren Umständen wie Erkrankung von Mitarbeitern, Nichtlieferung von Geräten durch Drittfirmen pp., die zu einer Unmöglichkeit der Leistung auf Seiten der Fa. Eventlieferant führen. Ferner gilt dieses auch für den Fall von unvorhergesehenen plötzlich auftretenden technischen Defekten an Geräten, die für die Veranstaltung unentbehrlich sind, die nachweislich nicht rechtzeitig bis zum Veranstaltungsbeginn behoben werden konnten und die nicht auf mangelnde Wartung beruhen.

In einem solchen Fall ist der Auftraggeber durch Eventlieferant unverzüglich über die Nichterbringung der vertraglichen Leistung zu informieren. Bereits an Eventlieferant erbrachte Zahlungen sind an den Auftraggeber zurückzuerstatten.

 

  • 6

 

Jede Vertragspartei hat im Falle einer von ihr zu vertretenden Vertragsverletzung eine Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrages an die jeweils andere Vertragspartei zu zahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden ausdrücklich

ausgeschlossen.

 

  • 7

 

  1. 1. Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Verpflichtung des Auftraggebers. Dieser

hält Eventlieferant in Bezug auf anfallende GEMA-Gebühren und etwaig entstehende Ansprüche Dritter unwiderruflich von Ansprüchen jeder Art frei. Dieses gilt auch für etwaig entstehende Rechtsverfolgungskosten.

  1. Die Entrichtung der GEMA-Gebühren und der Nachweis darüber sind eine wesentliche Vertragsverpflichtung des Auftraggebers. Bei Nichterfüllung ist Eventlieferant zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag und zum Schadenersatz (vergl. § 6) berechtigt.

 

  • 8

 

 
  1. 1. Eventlieferant erbringt die Anlieferung und den Abtransport des vertraglich vereinbarten Equipments.
  2. Die Anlieferung und die spätere Abholung des Equipments findet zu der angegeben Zeit statt. Sofern allerdings vom Auftraggeber eine andere Anlieferungs- bzw. Abholzeit in Auftrag gegeben wird, werden die daraus entstehenden Kosten für eine weitere An- und Abfahrt gesondert in Rechnung gestellt.

 

  • 9     

 

  1. 1. Der Auftraggeber stellt Eventlieferant von allen Schadenersatzansprüchen frei, die nicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Eventlieferant Mitarbeitern verursacht wurden.
  2. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden an dem im Eigentum von Eventlieferant stehendem Equipment und den Datenträgern, die vor, während oder nach der Veranstaltung durch den Auftraggeber oder dritte Personen, die dessen persönlichem Umfeld zuzuordnen sind, sowie dessen Angestellte oder Gäste der Veranstaltung entstehen bzw. entstanden sind. 
  3. Für nachgewiesene Schäden am Equipment aufgrund einer Unterbrechung der Stromzufuhr haftet der Auftraggeber, unabhängig von seinem etwaig vorliegenden Verschulden.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Versicherung für die bei event-lieferant.de bestellten Artikel abzuschließen. Die überlassenen Gegenstände werden vom Auftraggeber in fehlerfreiem Zustand übernommen. 
  5. Aus Beschädigungen oder Nichtrückgabe der überlassenen Gegenstände entstandene Schadenersatzansprüche (Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sowie Bearbeitungsgebühren) seitens Eventlieferant sind nach Vorlage der Schadenaufstellung binnen 7 Tagen auszugleichen. 
  1. Entstehen aus der Vertragsverletzung (§9 Nr.5) von dritter Seite gegenüber Eventlieferant Schadenersatzansprüche, so stellt der Auftraggeber die Fa. Eventlieferant von etwaig entstehenden Ansprüchen Dritter unwiderruflich in vollem Umfang frei. Dieses gilt auch für etwaig entstehende Rechtsverfolgungskosten.
  2. Die vom Auftraggeber an der Fa. Eventlieferant genannten und dem Vertrag zugrunde gelegten Daten für den Vertrag sind rechtsverbindlich. Bei sich ergebenden Änderungen dieser Daten nach Vertragsabschluss können vom Auftraggeber gegenüber Eventlieferant keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Sofern Eventlieferant diese Änderungen der Daten noch zeitnah berücksichtigen und erfüllen kann, ist insoweit eine schriftliche Ergänzung des Vertrags notwendig und die Übernahme der entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber verbindlich zuzusichern.
  3. Sofern der Auftraggeber eine vertragsgemäße Durchführung der von der Fa. Eventlieferant erbrachten Leistungen beanstandet, hat er bei Lieferung den Verantwortlichen der Fa. Eventlieferant darüber zu informieren. Die Beanstandungen sind in einem schriftlichen Protokoll aufzulisten und detailliert zu bezeichnen. Das Protokoll ist von beiden Vertragsparteien mit Ort und Zeitangabe zu unterschreiben.

 

  • 10
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Ware direkt bei der Lieferung auf sichtbare Schäden oder einem Fehlbestand zu kontrollieren. Im falle einer Reklamation muss das direkt dem Fahrer bei der Anlieferung vor Ort gemeldet werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
  2. Bei einer technischen Reklamation ist der Kunde verpflichtet innerhalb von 2 Stunden nach Anlieferung des Mietmaterials den Defekt zu melden. Hierfür sind Bild und Video Nachweise sowie eine ausführliche Beschreibung des Defektes erforderlich, diese müssen per e.-mail an: info@event-lieferant.de gesendet werden. 
  3. Sollte dem Kunden ein Defekt oder Verlust des Mietartikel geschehen muss dieser innerhalb von 1 Stunde nach Tatzeit oder bemerken  per E-mail an: info@event-lieferant.de mit Bildnachweis und Beschreibung gemeldet werden.

  

  • 11

 

  1. Eventlieferant behält sich das Recht vor, die Veranstaltung abzubrechen, wenn Wettereinflüsse (Wetterwarnung Stufe 2  des Deutschen Wetterdienstes/ ab Windstärke 8  in Bft. für den Veranstaltungsort, Gewitter, Starkregen)  oder Personengruppierungen, verbunden mit  Ausschreitungen und Gewaltanwendungen, eine Gefahr darstellen, die eine körperliche Unversehrtheit von auf der Veranstaltung anwesenden Personen einschließlich der Mitarbeiter von Eventlieferant oder Eventlieferant gehörendem Material einschließlich aller technischen Geräte hervorrufen können. In einem solchen Fall entfallen Schadenersatzansprüche jeglicher Art von Seiten des Auftraggebers. Der vereinbarte Zahlungsanspruch seitens Eventlieferant bleibt bei dem Abbruch der Veranstaltung jedoch unberührt.
  2. Kann Eventlieferant die vereinbarten Leistungen aufgrund von nicht in ihrem Betrieb liegenden Umständen nicht erbringen, beispielhaft sollen hier aufgeführt werden fehlende Stromzufuhr, Diebstahl von Material bzw. technischem Gerät, behördliche Anordnungen, so entfällt für den Auftraggeber ein Rücktritts- und Schadenersatzanspruch gegenüber Eventlieferant. Der vereinbarte Zahlungsanspruch seitens Eventlieferant bleibt hiervon unberührt.
  3. Treten während der von Eventlieferant durchgeführten Veranstaltung unvorhergesehene technische Probleme an den eingesetzten und zur Verfügung gestellten technischen Geräten auf, die von Eventlieferant nicht zu vertreten sind und die nicht auf mangelnde Wartung beruhen, so sind  Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausdrücklich ausgeschlossen. Auch in diesem Fall bleibt der vereinbarte Zahlungsanspruch seitens Eventlieferant bestehen. 

 

  • 12

 

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten zusätzlich zu den unter §§ 1 – 11 aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Auftraggeber, der von der Fa. Eventlieferant Material anmietet, insbesondere wenn er

 

  1. die Mietsachen bei Eventlieferant abholt oder
  2. Eventlieferant die Mietsachen bei dem Mieter abliefert, dieser aber die Mietsachen selbst aufbaut und betreibt.

- 5 - 

 

  • 13

 

  1. Die vertragsmäßig vereinbarte Mietzeitraum beginnt mit dem Tag der Anlieferung bzw. der Übergabe der Mietsachen an den Mieter oder dessen Bevollmächtigten und endet mit dem Tag der Abholung durch Eventlieferant. Ein weiterer angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet.
  2. Bei Nichtabholung der Mietsache am vereinbarten Tag des Mietbeginns oder Unmöglichkeit der Übergabe am vereinbarten Lieferort durch Verschulden des Mieters oder bevollmächtigter Dritter tritt sofortiger Verzug des Mieters ein. Der vereinbarte Mietpreis ist in vollem Umfang zu zahlen. Gleiches gilt für Personal- und Sachkosten, die durch das Verbringen der Mietsache an den Übergabeort entstanden wären.
  3. Erfolgt die Rückgabe nicht zu dem vertraglich festgelegten Termin und somit verspätet bzw. kann die Rückabholung durch Verschulden des Mieters oder bevollmächtigter Dritter erst verspätet durchgeführt werden, so haftet der Mieter für die durch die verspätete Rückgabe auf Seiten von Eventlieferant entstehenden Schäden, insbesondere für eine Ersatzbeschaffung der Mietgegenstände. Für jeden Tag der Überschreitung des Rückgabetermins ist darüber hinaus mindestens der Tagesmietpreis zu zahlen.

 

  • 14

 

  1. Der Mieter übernimmt die angemieteten Gegenstände in einwandfreiem Zustand. Sollten im Zeitpunkt der Übernahme vom Mieter Mängel jedweder Art festgestellt und reklamiert werden, sind diese schriftlich festzuhalten. Späteres Vorbringen nach der Übergabe wird nicht anerkannt.
  2. Mit der Übernahme der Mietsachen übernimmt der Mieter die umfassende Haftung für die Gegenstände unabhängig von eigenem Verschulden. Er ist auch für die Einhaltung aller öffentlich rechtlicher Vorschriften alleinverantwortlich.
  3. Der Mieter hat die angemieteten Gegenstände in einwandfreiem Zustand

zurückzugeben. Festgestellte Schäden hat er mit der Rückgabe anzuzeigen. Die

Rücknahme der Gegenstände durch Eventlieferant ist allerdings keine Bestätigung der

Schadenfreiheit. Bei späterer nachweisbarer Feststellung von Schäden bleiben  Schadenersatzansprüche seitens Eventlieferant insoweit nicht ausgeschlossen.

  1. Ist die Mietsache bei der Rückgabe beschädigt, haftet der Mieter für alle Eventlieferant hieraus entstehender Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber Dritten, entgangenem Gewinn und alle weiteren entstehenden Kosten. Reparaturkosten oder Kosten einer Wiederbeschaffung sind vom Mieter innerhalb von 7 Tagen nach Rückgabe der Mietsache auszugleichen.
  2. Treten während der Mietzeit Mängel trotz vertragsgemäßer Nutzung auf, sind diese unverzüglich Eventlieferant gegenüber schriftlich zu melden. Mängelhaftungsansprüche gegenüber Eventlieferant werden nur dann anerkannt, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass der eingetretene Schaden unabhängig von einer vertragsgemäßen Nutzung ohne eigenes Verschulden und ohne Verschulden auf Seiten Dritter sowie ohne Vorliegen höherer Gewalt eingetreten ist.
  3. Die Mietgegenstände dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder an einem anderen als den vereinbarten Aufstellort verbracht werden. Eventlieferant ist berechtigt, bei Kenntnisnahme von einem derartigen Verstoß den Vertrag fristlos zu kündigen und die sofortige Rückgabe der Mietsachen zu verlangen, ohne dass Eventlieferant gegenüber dem Mieter schadenersatzpflichtig wird. Der Mieter haftet für sämtliche Folgeschäden aufgrund dieser Vertragsverletzung.

- 6 -

 

 

  1. Der Mieter hat die Mietsachen von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Er ist

verpflichtet, Eventlieferant unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte an den Mietgegenständen Ansprüche geltend machen und diese durchsetzen wollen. Er trägt die hieraus entstehenden Folgekosten zur Wahrung der Rechte seitens Eventlieferant.

 

  • 15

 

  1. Eventlieferant kann für alle Mietverträge vollständige Vorkasse oder einen schriftlich zu bestimmenden prozentualen Anteil des späteren Rechnungsbetrages als Vorauszahlung verlangen. Ansonsten ist der Rechnungsbetrag sofort rein netto fällig, zahlbar mit den Zahlungsmöglichkeiten im Online Shop.
  2. Eventlieferant behält sich vor, bei höherwertigen Mietgegenständen eine vertraglich festzusetzende Sicherheitsleistung vom Mieter zu verlangen. Diese ist unverzüglich nach Beendigung der Mietzeit bei mangelfreier Rückgabe der Mietsache an den Mieter zurückzuzahlen. Anderenfalls ist Eventlieferant  berechtigt, die vollständige oder teilweise Aufrechnung aus eigenen Schadenersatzansprüchen dem Mieter gegenüber zu erklären.

 

  • 16

 

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen

Bestimmungen unberührt. Diese behalten weiterhin Gültigkeit. Im Übrigen gelten die

gesetzlichen Vorschriften.

 

  • 17

 

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine der Fa. Eventlieferant im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden persönlichen Daten per EDV gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden streng vertraulich behandelt und dürfen seitens Eventlieferant nicht an Dritte aus außerhalb des Vertragsinhalts stehenden Gründen

weitergegeben werden. Sie dürfen nur im Rahmen der Vertragsbeziehung ausgewertet und aufgezeichnet bleiben.

 

  • 18

 

Für beide Vertragsparteien ist Eventlieferant der Erfüllungsort und Gerichtsstand . Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen im Inland bekannten gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

 

 

Wismar  18.03.2023